Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB
Allgemeine
Geschäfts- und Lieferbedingungen (Nur für Geschäfte mit Unternehmern,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen
Sondervermögen)
1.Allgemeines
Wir liefern ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Abweichende
Einkaufsbedingungen des Bestellers werden von uns nicht anerkannt, auch wenn
wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebote
Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Ein Vertrag kommt erst
durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware
zustande. Wir sind zu Veränderungen der Art der Ausführungen, der Lieferungen
und Leistungen berechtigt, soweit sich dies aus technischen oder sonstigen
Gründen notwendig oder sinnvoll erweist, damit keine Wertminderung verbunden
ist und die geänderte Ausführung qualitätsmäßig mindestens gleichwertig und
auch sonst für den Besteller zumutbar ist. An Abbildungen, Zeichnungen,
Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die als “Vertraulich”
bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer
ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
3. Lieferung / Lieferzeit
a) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen werden gesondert in
Rechnung gestellt. Liefertermine und Lieferfristen gelten nur annähernd. Wird
die Ware vereinbarungsgemäß vom Besteller abgeholt, ist die Lieferfrist
eingehalten, wenn die Ware spätestens zum Liefertermin versandbereit ist. Wird die
Ware auf Wunsch des Bestellers an den Besteller versandt, ist die Lieferfrist
eingehalten, wenn die Ware dem Spediteur spätestens bis zum Ablauf der Frist
übergeben wurde. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt
vorbehalten. Wir teilen dem Besteller etwaige Hindernisse baldmöglichst mit.
Bei Leistungsverzögerungen durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung
oder eine von uns nicht zu vertretende Betriebsstörung (auch bei unseren
Zulieferern) verlängert sich die Leistungszeit mindestens um den Zeitraum bis
zur Behebung der Störung. Wir haben das Recht, bei Störungen der obigen Not
unter Ausschluß jedweder Ersatzansprüche ganz oder teilweise vom Vertrage
zurückzutreten. Wir teilen dem Besteller Beginn und Ende derartiger Hindernisse
baldmöglichst mit. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der
Vertragspflichten des Bestellers voraus. In den Fällen, in denen unsere Haftung
gemäß nachstehender Ziffer 6.c) ausgeschlossen ist, haften wir im Falle des
Lieferverzuges gleichwohl auf Schadensersatz, jedoch begrenzt auf 1 % für jede
volle Woche, in der wir uns in Lieferverzug befinden, im ganzen aber höchstens
5 % jeweils vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der
Verspätung nicht rechtzeitig genutzt werden kann. Diese Begrenzung gilt nicht,
soweit nach Ziffer 6.c) dieser Bedingungen Schadensersatzansprüche bestehen,
sie also nicht nach Ziffer 6.c) dieser Bedingungen ausgeschlossen sind.
Insoweit haften wir unbegrenzt auch im Falle des Lieferverzuges. Gerät der
Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden
Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
4. Transport-/Gefahrübergang
Die Transportkosten trägt der Besteller. Die Ware reist auf Gefahr des
Bestellers unabhängig vom Ort der Versendung oder deren Art. Dies gilt auch,
falls wir ausnahmsweise frei Haus liefern. Bei Abholung durch den Besteller
geht die Gefahr mit Bekanntgabe der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
5. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur
Begleichung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung und bis zur
Befreiung aus allen Eventualverbindlichkeiten vor. Der Besteller ist
berechtigt, die Ware weiterzuverarbeiten und zu veräußern unter
Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen:
a) Die Befugnisse des Bestellers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware
zu verarbeiten und zu veräußern, enden unbeschadet des jederzeit zulässigen
Widerrufs durch uns mit der Zahlungseinstellung des Bestellers oder Eröffnung
des Insolvenzverfahrens.
b) Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Besteller, der die Ware
für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB verarbeitet, ohne uns zu
verpflichten, nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Wird die
Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt oder vermengt,
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
unserer Eigentumsvorbehaltsware zum Gesamtwarenwert.
c) Der Besteller tritt hiermit die Forderungen aus dem Weiterverkauf oder den
sonstigen Veräußerungsgeschäften, wie z. B. Werkverträgen, mit allen Nebenrechten
an uns ab, und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet, vermischt
oder vermengt ist und wir hieran in Höhe unseres Fakturenwertes Miteigentum
erlangt haben. Uns steht aus dieser Zession ein dem Verhältnis vom Fakturenwert
unserer Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender
Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu. Hat der Besteller diese
Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er die an ihre
Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab. Wir nehmen die
Abtretungen hiermit an.
d) Wir werden die abgetretenen Forderungen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen nachkommt oder sich seine Vermögensverhältnisse nicht
wesentlich verschlechtern, nicht einziehen. Die Einziehungsermächtigung
erlischt bei Zahlungsverzug und wesentlicher Vermögensverschlechterung des
Bestellers. In diesem Fall sind wir vom Besteller bevollmächtigt, die Abnehmer
von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. Der
Besteller ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm
zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der
einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben und uns alle für die
Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen
und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten. Beträge, die aus
abgetretenen Forderungen beim Besteller eingehen, sind zur Überweisung an uns
gesondert aufzuheben. Der Besteller ist verpflichtet, die Forderungen so lange
selbst einzuziehen, wie wir ihm keine andere Weisung geben.
e) Wir geben schon jetzt nach Weisung des Bestellers voll bezahlte Lieferungen
frei, wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu
sichernde Forderung um 10% übersteigt.
f) Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der
abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen sind wir unter Angabe
des Pfändungsgläubigers sofort zu benachrichtigen.
g) Wir können uns aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware freihändig
befriedigen.
h) Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie
gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser im üblichen Umfang zu
versichern. Der Besteller tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm
aus Schäden der genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige
Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe unserer Forderungen ab. Wir nehmen
die Abtretung hiermit an.
6. Mängelansprüche / Schadensersatz
a) Bei Lieferung gebrauchter Teile hat der Besteller keinen Anspruch auf
Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung. Insoweit werden die Mängelansprüche
des Bestellers ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche bestehen aber unter den
gesetzlichen Voraussetzungen, soweit sie nicht nachstehend unter Absatz c)
ausgeschlossen sind.
b) Für den Fall dass wir Neuteile liefern gilt folgendes: Bei berechtigten
Beanstandungen erfolgt die Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Nachbesserung
oder Ersatzlieferung. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet,
alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese
nicht dadurch erhöhen, daß die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem
Erfüllungsort verbracht wurde. Darüber hinaus stehen dem Besteller die weiteren
gesetzlichen Ansprüche insbesondere auf Rücktritt vom Vertrage und Minderung
zu, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
c) Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen uns, unsere gesetzlichen
Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem
Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schadensersatzanspruch
unseres Vertragspartners beruht
aa) auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn sie
durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung durch uns, eines
unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht ist oder
bb) auf vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht
(Kardinalpflicht) durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder einen unserer
Erfüllungsgehilfen oder
cc) auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns,
unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder dem arglistigen
Verschweigen eines Mangels oder
dd) auf dem Produkthaftungsgesetz. Im Falle einer auf einfacher Fahrlässigkeit
beruhenden Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht)
gemäß vorstehendem Absatz c. bb. ist ein Schadensersatzanspruch gegen uns auf
den typischerweise entstehenden und vorhersehbaren Schaden der Höhe nach
begrenzt. Es bleibt bei der gesetzlichen Beweislastverteilung. Die
weitergehende Haftung im Falle des Lieferverzuges, bleibt unberührt. Die
vorstehenden Einschränkungen gelten nicht, soweit wir ein Beschaffungsrisiko
oder eine Garantie übernommen haben.
7. Verjährung von Mängelansprüchen
Ansprüche des Bestellers aufgrund von Mängeln verjähren
in einem Jahr, es sei denn,
a) bei der von uns gelieferten Ware handelt es sich um eine Sache, die
entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden
ist und die dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat oder
b) es handelt sich um Aufwendungsersatzansprüche gemäß der § § 478 Abs. 2, 479
Abs. 1 BGB oder
c) der Mangel beruht auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns oder
unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen. In den Fällen a)
bis c) und für Schadensersatzansprüche, die nicht nach den vorstehenden
Bedingungen in Ziffer 6 c ausgeschlossen sind, gelten die gesetzlichen
Verjährungsfristen. Es bleibt bei den gesetzlichen Bestimmungen über die
Hemmung, Ablaufhemmung und über den Neubeginn der Verjährung.
8. Preise / Fälligkeit / Zahlungsverzug
a) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen;
sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung
gesondert ausgewiesen.
b) Die Preise verstehen sich als Barpreis in Euro ab Werk oder Lager
ausschließlich Verpackung. Für Aufträge mit einem Warenwert unter 50,00 €
berechnen wir einen Bearbeitungszuschlag von 10,00 €. Die Verpackung wird zum
Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt, der auch dann nicht zurück vergütet
wird, wenn uns die Verpackung zurückgesandt wird.
c) Wir sind berechtigt, bei Preissteigerungen von Materialien, Erhöhung der
Personalkosten und öffentlichen Abgaben und sonstiger Kosten unsere
Vertragspreise nachträglich verhältnismäßig anzupassen, sofern die
vertragsgemäße Auslieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluß erfolgt.
d) Rechnungen werden sofort nach deren Zugang und Auslieferung der Ware fällig,
auch wenn Skontofristen gewährt werden.
e) Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 12%, mindestens jedoch in
Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu ersetzen.
Übersteigt der Zinssatz gemäß Satz 1 den gesetzlichen Zinssatz nach § 288 Abs.
2 BGB, steht dem Besteller der Nachweis frei, daß ein Verzugsschaden nicht oder
nicht in dieser Höhe entstanden ist. Weisen wir einen höheren Verzugsschaden
nach, so bleibt uns dessen Geltendmachung vorbehalten.
f) Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle Forderungen,
auch wenn wir zu ihrer Begleichung Wechsel entgegengenommen oder sonstige
Stundungsvereinbarungen getroffen haben, sofort fällig.
g) Tritt in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche
Verschlechterung ein, die unseren Anspruch gefährdet, so sind wir berechtigt,
Vorkasse oder Sicherheit zu verlangen. Das gilt auch dann, wenn uns solche vor
Vertragsschluß vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt werden. Wird die
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung trotz Mahnung und angemessener
Nachfristsetzung innerhalb der Nachfrist nicht geleistet, sind wir berechtigt,
vom Vertrage zurückzutreten oder bzw. und Schadensersatz zu verlangen. In den
vorbezeichneten Fällen kann die Zahlung oder Sicherheitsleistung nicht von der
Rückgabe laufender Wechsel abhängig gemacht werden.
9. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen mit Gegenansprüchen durch den
Besteller ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines
Zurückbehaltungsrechtes durch den Besteller ist ausgeschlossen, es sei denn, es
beruht auf dem selben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
10. Pauschalierter Schadensersatz
Nimmt der Besteller die gekaufte Ware nicht ab und haben wir einen Anspruch auf
Schadensersatz statt Erfüllung, sind wir berechtigt, einen pauschalierten
Schadensersatz in Höhe von 15 % des vereinbarten Kaufpreises geltend zu machen.
Dem Besteller bleibt vorbehalten, den Nachweis zu führen, daß ein Schaden
überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer ist, als die Pauschale. Uns
bleibt vorbehalten, einen höheren Schadensersatzanspruch geltend zu machen,
falls wir nachweisen, dass ein höherer Schaden entstanden ist
.
11. Prüfungs-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten
Für von uns auszuführende Prüfungs-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten
gelten die vorstehenden Lieferbedingungen entsprechend. Das gilt insbesondere
auch im Hinblick auf die Verjährung von Mängelansprüchen. Mängelansprüche im
Sinne von § 634 a Ziffer 2 BGB (Arbeiten bei einem Bauwerk oder einem Werk,
dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen
hierfür besteht) verjähren jedoch innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist,
soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Arbeiten werden nach Aufwand
berechnet. Ersatzteile werden zu den jeweiligen Listenpreisen gesondert
abgerechnet.
12. Gerichtsstand, anwendbares Recht
Als Gerichtsstand für alle Ansprüche, auch aus Wechseln und Schecks, wird unser
Sitz vereinbart, falls der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Wir haben jedoch das
Recht, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu
nehmen. Es gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
Fassung 11/132
tegasus GmbH
Gerhart-Hauptmann-Str.
17
40699 Erkrath